AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen Gongwerkstatt,  Inh.  Tobias Krumscheid, 2024

§1 Allgemeines –Geltungsbereich

  1. Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Gongwerkstatt stimmt ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AVB gelten auch dann, wenn Gongwerkstatt in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen Gongwerkstatt und den Bestellern zur Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Mitarbeiter der Gongwerkstatt sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Der Vertrag kommt erst mit der Übersendung der Rechnung durch Gongwerkstatt und vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Besteller zu Stande.
  2. An den zu dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Lieferumfang gehörenden Unterlagen, Zeichnungen oder sonstigen Materialien behält Gongwerkstatt sich Eigentums-und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen, Zeichnungen oder sonstige Materialien dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gongwerkstatt nicht zugänglich gemacht bzw. anderweitig verwertet werden. Kommt es zu keinem Vertragsschluss mit Gongwerkstatt, sind solche Unterlagen, Zeichnungen oder sonstigen Materialien auf Verlangen an Gongwerkstatt herauszugeben.
  3. Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Quellcodes, Dokumentationen, Gebrauchsmuster und sonstiges geistiges Eigentum von Gongwerkstatt werden nicht übertragen. Ein solcher Übertrag bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Absprache der Vertragsparteien.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise von Gongwerkstatt sind in Euro und verstehen sich netto ab Werk Hamdorf EXW In-coterms2010 ausschließlich Sonderverpackung, Aufstellung oder Montage, Transport, Transportversicherung sowie Import-Exportfreimachung. Die Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Eingeschlossen im Preis ist die Gongwerkstatt Standardverpackung. Sonderverpackungs-, Aufstellungs-, Montage-, Transport-und Transportversicherungskosten werden von Gongwerkstatt gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben sind vom Besteller zutragen.
  3. Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle (Geschäftskonten) von Gongwerkstatt zu leisten. Zahlungen werden auch dann sofort fällig, wenn der Käufer wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder Gongwerkstatt Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellungen und / oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In einem solchen Fall ist Gongwerkstatt berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  4. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Gongwerkstatt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszins (§288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt, sofern Gongwerkstatt einen solchen höheren Schaden nachweisen kann.
  5. Nach Zahlungseingang beginnt die Produktion.

§4 Lieferungen

  1. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat die Richtigkeit und Aktualität der Lieferanschrift sicherzustellen. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an Gongwerkstatt zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht 2 zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass Gongwerkstatt oder das von Gongwerkstatt beauftragte Transportunternehmen ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
  2. Grundsätzlich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson am Geschäftssitz der Gongwerkstatt über.
  3. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zwingend der Schriftform.
  4. Liefer-und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Gongwerkstatt die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein-und Durchfuhrgenehmigungen, Zollformalitäten, usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Gongwerkstatt oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat Gongwerkstatt  auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Gongwerkstatt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise ohne jede weitere Rechtsfolge vom Vertrag zurückzutreten. Die Angabe bestimmter Lieferfristen- und Termine steht unter dem Vorbehalt, der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Gongwerkstatt  durch Zulieferanten und Hersteller.
  5. Dauert die Behinderung länger als vier Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Gongwerkstatt von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Gongwerkstatt nur berufen, wenn Gongwerkstatt  den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
  6. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit auf Seiten von Gongwerkstatt oder deren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  7. Gongwerkstatt ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  8. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung von Gongwerkstatt ist vorbehalten.
  9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist Gongwerkstatt berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schaden zu verlangen, insbesondere die Vertragsprodukte auf Kosten des Bestellers einzulagern. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Ver-schlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
  10. Sofern Gongwerkstatt die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, ist der Anspruch des Käufers auf Ver-zögerungsschaden in der Höhe auf 5 % des Nettowertes der betroffenen Lieferung beschränkt. Die Haftung für Verzögerungsschaden beträgt pro vollendeter Kalenderwoche dabei höchsten einen Wert von 0,1 % des Nettowertes der betroffenen Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sein denn, Gongwerkstatt hat den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich zu verantworten.
  11. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so hat er Gongwerkstatt als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne jeden weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 20 % des Kaufpreises zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten, kann Gongwerkstatt den Ersatz dieser Kosten gegen entsprechenden Nachweis vom Käufer fordern.
  12. Verweigert der Käufer nach Ablauf der ihm durch Gongwerkstatt gesetzten Nachfrist die Abnahme, schweigt er auf ein schriftliches Abnahmeverlangen oder erklärt er die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Gongwerkstatt die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Gongwerkstatt ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto-Kaufpreises –es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach –oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schaden vom Käufer zu fordern.

§5 Gefahrübergang und höhere Gewalt

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Gongwerkstatt verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Gongwerkstatt unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§6 Gewährleistung

  1. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass es sich um Handarbeit handelt, so dass Kratzer und andere optische Defekte / Makel unvermeidbar sind und entsprechend keinen Mangel darstellen und keine Gewährleistungsansprüche bestehen.
  2. Gongwerkstatt gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
  3. In den Fällen in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf insb. §§ 474 –479 BGB keine Anwendung. Ansprüche aus Rechts- und / oder Sachmängeln verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung an den Vertragskunden der Gongwerkstatt. Unwesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Gongwerkstatt Gongs lösen keinen Gewährleistungsanspruch aus. Der Kunde muss Gongwerkstatt die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Gongwerkstatt unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen –es gilt § 377 HGB. Soweit qualitative oder quantitative Mängel nicht innerhalb benannter Frist angezeigt werden, gilt die entsprechende Lieferung als mangelfrei, akzeptiert und abgenommen.
  4. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängeln beschränken sich zunächst auf das Recht der Gongwerkstatt zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, wobei dem Käufer das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Gongwerkstatt berechtigt, alle Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Kosten des Versandes, der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von Gongwerkstatt berechnet.
  6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche (betriebsbedingte) Abnutzung und normalen Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge falscher oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
  7. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer gegen Gongwerkstatt zu und sind nicht abtretbar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Käufer neu hergestellte Sachen im Rahmen seines Gewerbebetriebes weiter verkauft. In diesem Fall stehen dem Unternehmer Rückgriffsansprüche gegen Gongwerkstatt zu, wobei jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen ist. Des Weiteren verpflichtet sich der Unter-nehmer Ansprüche und Rechte seines Käufers wegen Mängeln auf Nachbesserung und Nachlieferung entsprechend zu beschränken und die Nachbesserungs- und Nacherfüllungspflicht seitens Gongwerkstatt sicherzustellen. Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes verjähren in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr nach Ablieferung der Sache, die weiteren Rückgriffsansprüche verjähren zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat bzw. spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch Gongwerkstatt. Dieser Regress und die zu beachtenden Fristen, gelten nicht, soweit die Lieferung in einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Insoweit bleibt es allein bei den Rechtsfolgen aus §377 HGB.
  8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an Produkten und schließen sonstige Ansprüche und Rechte jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Gongwerkstatt vorliegt, eine Haftung für Schäden aus Verletzungen des Lebens oder der Gesundheit oder eine Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz gegeben ist.

§7 Haftung

  1. Gongwerkstatt haftet in jedem Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit es einer gesetzlichen Wertung nicht widerspricht ist die Haftung der Gongwerkstatt auf unmittelbare Schäden beschränkt; jedenfalls auf eine Haftungssumme die im Einzelfall durch die bestehende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gedeckt wird. Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird hierdurch nicht berührt.

§8 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Gongwerkstatt behält sich grundsätzlich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, tritt Gongwerkstatt jedoch bereits sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung von Gongwerkstatt  bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gongwerkstatt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehungsermächtigung für den Besteller kann widerrufen werden, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Gongwerkstatt verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Einwirkungen durch Dritte hat der Besteller Gongwerkstatt unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Gongwerkstatt berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Gongwerkstatt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§9 Gewerbliche Schutzrechte

 

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden als „Schutzrechte“ bezeichnet ) durch von Gongwerkstatt gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Gongwerkstatt dem Besteller gegenüber wie folgt: a) Gongwerkstatt wird nach Wahl und auf Kosten von Gongwerkstatt entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt auszutauschen. Ist dies Gongwerkstatt nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, wird Gongwerkstatt das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. b) Die Ansprüche aus § 9 Ziff. 1 a) stehen dem Besteller nur zu, wenn der Besteller Gongwerkstatt unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche schriftlich unterrichtet, eine Verletzung des angegriffenen Schutzrechts nicht anerkennt und Gongwerkstatt alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung das streitbefangenen Produkts ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass dies keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung darstellt.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung von ihm zu vertreten ist oder soweit sie durch seine eigenen speziellen Vorgaben, durch eine vom Lieferer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit Produkten Dritter eingesetzt wird. Ausdrücklich wird hiermit darauf hingewiesen, dass eventuelle gewünschten Logos nicht auf Patentrechte überprüft werden und somit in der Verantwortung des Bestellers bleiben.
  3. Patente und Lizenzen und sonstiges geistiges Eigentum von Gongwerkstatt wird nicht übertragen. Dies gilt auch für jede Form von Urheberrechten und sonstigen Dokumentationen.
  4. Sämtliche auf den Produkten befindliche Marken bleiben Eigentum der Gongwerkstatt. Jede Benutzung erfordert das schriftliche Einverständnis der Gongwerkstatt.

§10 Export

 

  1. Die Ausfuhr von Produkten aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt ggf. deutschen, EU- Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für die Einholung entsprechender Genehmigungen allein verantwortlich zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich. Darüber hinausgehend sind regelmäßig sowohl Zölle als auch Steuern fällig. Da die zu zahlenden Zölle und Steuern je nach Warenwert und Produktart variieren, sollten Sie sich vor der Bestellung beim Zoll über die Formalitäten informieren.

§12 Widerrufsbelehrung

 

  1. Widerrufsrecht für Verbraucher: (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.) Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,

Gongwerkstatt

Tobias Krumscheid

Hauptstraße 1b

D-24805 Hamdorf

Tel 0157 71372195

E-Mail-Adresse: gongwerkstatt@gmail.com

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  1. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
  2. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
  3. Ausschluss des Widerrufsrechtes: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen − zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

§13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

  1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Hamdorf Deutschland.
  2. Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnisergebenden Streitigkeiten ist Kiel.
  3. Die vertragliche Beziehung unterliegt vorrangig dem deutschen Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im übrigen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollten einzelne Bestandteile dieser AVB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen

Gongwerkstatt, Hauptstraße 1b, D-24805 Hamdorf, Tel +49 157 71372195 gongwerkstatt@gmail.com

GermanyUst-IdNr. (VAT#) DE366518721